AGB

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Reparatur-u. Montagearbeiten

Allgemeines

1. Diese Bedingungen haben Gültigkeit für alle Geschäfte im vorstehenden Sinn zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.

2. Folgen aus Unstimmigkeiten, welche sich bei Entgegennahme und Weitergabe mündlicher oder telefonischer Aufträge ergeben, gehen zu Lasten des

Auftraggebers.

3. Mit der Erteilung de Auftrages gilz gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen als erteilt.

4. Sollten einzelne dieser Bedingungen rechtlich unwirksam sein, so bleiben davon der Auftrag des Auftraggebers und die anderen Bedingungen

unberührt.Soweit die nachfolgenden Bedingungen keine Sonderregelungen enthalten, gelten sinngemäß meine Verkaufs-u. Lieferbedingungen und

die Vorschriften des BGB über den Werkvertrag (§631BGB).

Kostenvoranschlag

1. Mündliche Kostenvoranschläge bezeichnen nur die ungefähre Höhe der Kosten und sind daher für den Auftragnehmer nicht verbindlich.

2. Schriftliche KVA sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Sie könne um 20% überschritten werden, wenn sich bei

Beginn oder Durchführung des Auftrages die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig

erweist.

3. Stellt sich bei der Ausführung der Arbeiten heraus, dass im Interesse einer ordnungsgemässen Ausführung der Kostenvoranschlag im Sinne de Punktes 2.

um mehr als 20% überschritten werden muss, ist der Auftraggeber zu verständigen. Dessen Einverständnis gilt als gegeben, wenn er der Erweiterung

der Arbeiten nicht unverzüglich, vorab mündlich (telefonisch) und binnen 3 Tagen, nachdem er benachrichtigt worden ist, schriftlich widerspricht.

Der Auftraggeber kann in diesem Fall vom Auftrag zurücktreten. Bis dahin angefallene Aufwendungen für bestellet und bereits beschaffte Ersatzteile

sowie die bis dahin angefallenen Arbeits-u. Lohnkosten hat er jedoch zu bezahlen.

Auftrag

1. Die Auftragserteilung berechtigt uns, Schäden und Mängel, die erst bei der Ausführung der Reparatur oder Serviceleistung festgestellt werden, zu

beheben,sofern die entstehenden Aufwendungen im Einzelfall 20% der Instandsetzungskosten nicht übersteigen. Darüber hinaus gilt sinngemäss

der Absatz 2. Kostenvoranschlag.

Rechnungslegung und Zahlung

1. Rechnungsbeträge sind sofort fällig und bis spätestens auf der Rechnung angegeben Zahlungsfrist zu betahlen. Bei verspäteter Zahlung werden

bankübliche Verzugszinsen berechnet. Kann der Auftragnehmer einen höheren Verzugsschaden geltend machen, so muss der Auftraggeber auch

diesen Schaden ersetzen.

2 .Beanstandungen zu einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung erfolgen.

3 .Der Auftragnehmer kann Vorauszahlungen verlangen. Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber wegen etwaiger Gegenansprüche

ist ausgeschlossen.

Ablieferung

1. Reparaturfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Verbindlich sind diese für den Auftragnehmer nur, wenn er sie schriftlich ausdrücklich als

verbindlich bezeichnet hat. Wird ein Auftrag gemäss Abschnitt 2 erweitert, verlängert sich die Frist für die Ablieferung dementsprechend. Die Frist

wird vom Zeitpunkt an gerechnet, an dem zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer alle wichtigen Einzelheiten de Auftrags geklärt sind.

2. Ist die Reparaturfrist im Sinne des Punktes 1. nicht eingehalten worden, gerät der Auftragnehmer erst in Vezug, wenn ihn der Auftraggeber schriftlich

gemahnt und ihm eine angemessene Nachfrist gessetzt hat. Wird dies Frist vom Auftragnehmer nicht eingehalten, so hat er dem Auftraggeber den

unmittelbaren Schaden zu ersetzen.

3. Im Falle nicht vorauszusehender betrieblicher Behinderung, z.B. Arbeitsausfälle durch Erkrankung vo Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten bei

Ersatzteile, Lieferungs- oder Leistungaverzug von Zulieferanten, sowie bei behördlichen Eingriffen oder Einwirkung höherer Gewalt verlängern sich

auch verbindliche Ablieferungstermine entsprechend, wenn nicht der Auftragnehmer sich veranlasst sieht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist

zu kündigen. Für die Kosten gilt Abschnitt 2(Kostenvoranschlag) unserer Bedingung entsprechend.

Abnahme

1. Die Fertigstellung einer Arbeit hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung einer Rechnung gilt als Benachrichtigung. Ist

der Auftraggeber benachrichtigt, geht die Gefahr auf ihn über. Er hat den Vertragsgegenstand binnen 3 Tagen abzunehmen. Soll er dem Auftraggeber

zugeschickt werden, geschieht das auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers

erfolgt.

2. Ist die Arbeit nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden, oder ist diese Beanstandung nicht fristgemäss erfolgt, gilt der

Vertragsgegenstand als ordnungsgemäss abgenommen.

3. Bei Annahmewerzug gem. Abs.1. ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den Vertragsgegenstand aich an

einem dritten Ort zu lagern.

Abnahme einer Reparatur, Übernahme durch den Auftraggeber

1. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung einer Reparatur dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung einer Rechnung gilt als Benachrichtigung.

Die Abnahme hat binnen 2 Wochen nach der Benachrichtigung zu erfolgen.

2. In dem Fall, dass die Reparatur nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder diese nicht fristgemäss erfolgt, gilt der

Vertragsgegenstand als ordnungsgemäss abgenommen.

3. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den

Vertragsgegenstand an einem dritten Ort zu lagern.

Ansprüche an den Auftraggeber

1. Das Eigentumsrecht an den eingebauten Aggregaten, Ersatz-u. Zubehörteilen verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung beim Auftragnehmer.

2. Der Auftragnehmer kann an dem Vertragsgegenstand ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, bis die Zahlung geleistet ist und auch Zuahlungen für

frühere Lieferung und Arbeiten des Auftragnehmers erfolgt sind. Ist der Vertragsgegenstand dem Auftraggeber bereits ausgehändigt, ohne dass

die Gegenleistung erbracht ist, gilt ein vertragliches Pfandrecht zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer als vereinbart, das den Auftragnehmer

berechtigt, bei Verzug des Auftraggebers den Vertragsgegenstand wieder an sich zu nehmen.

3. Dem Auftragnehmer steht an dem Vertragsgegenstand ein Pfandrecht zu. Macht der Auftragnehmer von seinem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch,

so genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer Benachrichtigung durch Einschreiben an die letzte bekannte Anschrift des

Auftraggebers.

4. Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des reparierten Gerätes oder der Maschine ist, den Anspruch auf

Eigentumsübergang oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Anspüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen

hiermit unwiderruflich, für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer

jedoch nicht.

5. Zur Sicherung aller aus der Lieferung von Zubehör, Ersatzteilen und Aggregate, sowie Baumaschinen, Baugeräten und deren Teile, ferner aus

Leistungen im Zusammenhang mit Reparaturaufträgen entstandenen Forderungen haften bis zum völligen Ausgleich sämtlicher beim Auftragnehmer

geführter Kosten, die zusammen eine Rechnung bilden, die Vorbehaltsgegenstände aus allen früheren Geschäften zwischen den Vertragspartnern.

Übersteigt der Zeitwert des Sicherungsgutes die Forderungen um 25%, so verpflichtet sich der Auftragnehmer insoweit zu Freigabe.

Versteckte Mängel

1. Versteckte Mängel müssen innerhalb einer Woche nach Inbetriebnahme detailliert schriftlich angezeigt werden. Eine Mängelrüge ist ausgeschlossen,

wenn sie später als 2 Monate nach Berechnungsdatum erfolt.

2. Die Gewährleistung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Verpflichtung, den Mangel nach Wahl des Auftragnehmers in seinen

Arbeitsräumen oder am Standort des Gerätes zu beseitigen.

3. Die Gewährleistung erlischt, wenn die mit einem Mangel behafteten Gegenstände vom Auftraggeber nicht innerhalb eiener Woche nach

Feststellung des Mangels dem Auftragnehmer kostenfrei zugestellt worden ist.

4. Die Gewährleistungsfrist erlischt, wenn die vom Mangel betrffenen Teile ohne Genehmigung inzwischen vom Auftraggeber oder einer anderen

Werkstatt geändert, instandgesetzt oder Teile selbst beschfft worden sind, ferner, wenn auf Wunsch des Auftraggebers Teilarbeiten im Rahmen des

Auftrages durch Dritte ausgeführt wurden. Das Gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen

Teilen unterbleibt.

5. Für nicht selbst hergestellte Teile und Fremdleistungen beschränkt sich die Gewähr des Auftragnehmers auf die Abtretung der gegen ihm gegen

seinen Lieferanten wegen Mängel zustehenden Ansprüche.

Gewährleistung und Mängelrüge

1. Die Gewährleistung des Auftragnehmers beschränkt sich, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche, nach Wahl des Auftragnehmers darauf, den

Mangel durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Reparaturgegenstandes zu beseitigen.

2. Die Gewährleistungspflicht verjährt 6 Monate nach Abnahme.

3. Die Haftung des Auftragnehmers entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Instandsetzungsarbeiten unsachgemäss

selbst ausführt oder von einem Dritten ausführen hat lassen. Das Gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von

erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.

4. Über dei erforderlichen Ausbesserungsarbeiten entscheidet der Auftragnehmer. Für diese Nachbesserungsarbeiten steht eine angemessene Frist zu.

5. Lässt der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung fruchtlos verstreichen, hat der Auftraggeber ein

Minderungsrecht. Auch in sonstigen Fällen des Fehlschlages der Nachbesserung besteht ein Minderungsrecht. Falls jedoch die Reparatur, trotz

der Minderung, für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist, so kann der Auftraggeber den Vertrag rückgängig machen (Wandlung).

Sonstige Haftung des Auftragnehmers und Haftungsausschluss

1. Wenn der Auftragnehmer schuldhaft eine Aufklärung über am Vertragsgegenstand erkennbare Mängel, ausserhalb der durchgeführten

Wartungsleistung, unterlässet, haftet er unter Ausschluss weiterer Ansprüche entsprechend der §11,1-6 u. 12,2-3.

2. Bei vom Auftragnehmer schuldhaft verursachten Sachschäden ausserhalb der Gewährleistung haftet der Auftragnehmer. Bei leichter

Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt und dem Grund und der Höhe nach entsprechend den Bedingungen und dem Betrag einer abgeschlossenen

oder abzuschliessenden Haftpflichtversicherung. Wurde keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so beschränkt sich die Heftung bei leichter

Fahrlässigkeit aud den Betrag des Entgeltes für die Reparatur.

3. Über diese Bestimmungen hinaus werden Schäden, auch mittelbare Schäden gleich welcher Art und gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie

geltend gemacht werden, vom Auftragnehmer nur 1.bei groben Schaden, 2.bei grobem Verschulden, 3.bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens

4. in Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Auftragsgegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten

Gegenständen gehaftet wird, 5. beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat,

den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Auftragsgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern

4. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

Schadenersatz

1. Über diese Bestimmungen werden keine Schäden, gleich welcher Art, und gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden, vom

Auftragnehmer ersetzt. Insbesondere entfallen jede Geährleistung und Haftung, wenn vom Auftraggeber entsandte Fachkräfte in eigener Verantwortung

des Auftraggebers Arbeiten ausführen.

Gerichtsstan

1, Erfüllung für Zahlungen und ausschliesslicher Gerichtsstand- auch für Klagen in Urkunden und Wechselprozess- ist für beide Teile und für sämtliche

gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Hauptsitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer kann auch das für den Auftraggeber zuständige

Gericht anrufen.